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18.01.15

Exkursion nach Marbach am Neckar

Besuch des Deutschen Literaturarchivs Marbach,Ausstellung "Der Wert des Originals"3....

Verreinssatzung

Satzung des Vereins FORUM Kultur Sindelfingen e.V., VR 1185

Forum Kultur Sindelfingen - im folgenden FOKUS genannt - ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein, mit dem Ziel in der Stadt Sindelfingen ein Klima zu schaffen, in dem kulturelle Einrichtung-en und Aktivitäten zum selbstverständlichen Bestandteil öffentlichen Lebens und der Stadtgestal-tung zählen.Die Förderung kultureller Einrichtungen in der Stadt Sindelfingen gilt als besonderes Anliegen; dabei soll allen Kunstsparten gleiche Aufmerksamkeit gewidmet werden.

FOKUS will im Rahmen seiner Möglichkeiten unkonventionell, flexibel und ergänzend Schwierig-keiten überwinden helfen, die kulturelle Einrichtungen in der Stadt gefährden können. Um dieses Ziel zu erreichen, wird FOKUS sowohl Privatinitiativen engagierter Bürger fördern, als auch Spon-soren aus der Wirtschaft aktivieren.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet: Forum Kultur Sindelfingen ev., im folgenden FOKUS genannt. Der Verein hat seinen Sitz in Sindelfingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und teilweise auch unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts: „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist die För-derung von Kunst und Kultur in der Stadt Sindelfingen. Insbesondere ist die Förderung der Galerie der Stadt Sindelfingen ein wichtiges Ziel. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirt-schaftliche Zwecke.
a) Der Satzungszweck wird verwirklicht einerseits durch die ideelle und finanzielle Förderung der Galerie der Stadt Sindelfingen und anderer kultureller Einrichtungen in der Stadt, über die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden, sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen und durch die Mithilfe bei der Vorbereitung und Abwicklung von Kunstausstellungen. In diesem Zusammenhang ist der Verein ein Förderverein i.S.v. § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel aus-schließlich zur Förderung der hier genannten Einrichtungen bzw. zur Förderung der Kunst und Kultur in der Stadt Sindelfingen verwendet.
b) Der Satzungszweck wird andererseits verwirklicht durch die Organisation von Führungen in Museen/Kunstausstellungen, bei Veranstaltung von Theater- und Musikaufführungen, Dichter-lesungen, Kleinkunst-Darbietungen, durch Vorstellen von Künstlern, Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen usw. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, be-günstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr und Gerichtsstand
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist Sindelfingen.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod des Mitglieds
b) durch Austritt. Der Austritt eines Vereinsmitglieds kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres erklärt werden. Mitglieder entrichten einen jährlichen Mindest-beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Freischaffende Künstler sind vom Beitrag befreit.

§ 5 Organe des Vereins
Die Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der künstlerische Beirat. Die Organe des Vereins können für bestimmte Projekte Fachleute berufen, deren Mitgliedschaft nicht erforderlich ist.

§ 6 Mitgliederversammlung
a) Die Einberufung: Der/die Vorsitzende des Vorstandes oder sein/ihr Stellvertreter beruft die Mitglieder ein. Zu den Versammlungen wird spätestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen mit Bekanntgabe der Tagesordnung. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme ( Firmen oder sonstige Personenvereinigungen gelten als ein Mitglied). In jedem Kalenderjahr findet mindestens einmal eine Mitgliederversammlung statt. Auf Beschluß des Vorstandes, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
b) Beschlußfähigkeit: Die Versammlung ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens 5 Mit- gliedern. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Beschluß-fassung über Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.
c) Aufgaben der Mitgliederversammlung: Sie wählt den Vorstand und den künstlerischen Berirat, sowie zwei Kassenprüfer. Sie beschließt das Jahresprogramm, sie nimmt Berichte des Vorstandes entgegen und entlastet Vorstand und künstlerischen Beirat. Sie setzt die Höhe des Jahresbeitrages fest.

§ 7 Vorstand
a) Die Zusammensetzung: Der Vorstand besteht aus dem/ der Vorsitzenden, dem/der stellver-tretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitglieder-versammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist zeitnah eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
b) Die Aufgaben: Der Vorstand ist das beschließende Organ zwischen den Mitgliederver-sammlungen. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Verwendung der Mittel im Sinne des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresprogrammes. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
c) Satzungsanpassungen zum Erhalt der Gemeinnützigkeit, die vom Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand durchführen. Hierüber wird in der nächsten Mitgliederversammlung informiert.

§ 8 Künstlerischer Beirat
a) Die Bestellung: Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Dem künstlerischen Beirat können bis zu 7 Mitglieder angehören.
b) Die Aufgaben des Beirates: Er ist Brücke zur örtlichen und überregionalen Künstlerschaft, entwickelt Programmvorschläge und berät den Vorstand.

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind in Niederschriften zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist auf die geplante Auflösung besonders hinzuweisen. Erscheinen weniger als 1/3 der Mitglieder, so ist eine weitere Versammlung binnen Monatsfrist einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Sindelfingen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung von FOKUS am 17.11.1992 beschlossen und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen eingetragen, VR 1185. 1. Änderung der Satzung: am 17. November 2000.

Vereinssatzung im PDF-Format